Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 367/01
Urteil vom 27.06.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lingen – Az.: 1 Ca 156/00 – Urteil vom 16.11.2000
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 16 Sa 2125/00 – Urteil vom 27.04.2001
Leitsatz:
Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach §626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann.
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. April 2001 -16 Sa 2125/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten, mit Auslauffrist erklärten Kündigung.
Der 1952 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11. März 1981 seit 1. Dezember 1980 zunächst als nebenberufliche Lehrkraft für das Fach Trompete bei dem von der beklagten Stadt und der Samtgemeinde S gegründeten Zweckverband „Musikschule B und S“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1985 vereinbarten der Kläger und der Zweckverband die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Arbeitsvertrag sah eine Pflichtstundenzahl von 21 Wochenstunden vor. Ab 1. April 1993 wurde dem Kläger die ständige Vertretung des Leiters der Musikschule übertragen und die wöchentliche Arbeitszeit auf 36,5 Stunden festgelegt, darunter 23 Unterrichtsstunden und sieben Zeitstunden zur Wahrnehmung der neuen Funktion. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung von 5.200,00 DM nach der Vergütungsgruppe BAT IV b.
Der Zweckverband erwirtschaftete in den Jahren 1993 bis 1999 jährlich ein Defizit zwischen 597.900,50 DM (1994) und 467.777,21 DM (1999). Die Defizite wurden jeweils durch die beiden Träger des Zweckverbande[…]