Scheidungsfolgenvergleich: Unwirksame Auflassung bei Bedingung der rechtskräftigen Scheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss Az.: I-3 Wx 273/14 vom 18.12.2014 die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass eine Auflassung unter der Bedingung einer rechtskräftigen Scheidung gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Die Versuche der Beteiligten, durch Ergänzungen im Scheidungsfolgenvergleich diese Bedingung zu umgehen, waren erfolglos, da die gesamte Vereinbarung weiterhin unter der Bedingung der Scheidung stand.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Auflassung eines Grundstücksanteils im Kontext einer Scheidung.
Grundbuchamt lehnt Eintragung der Auflassung ab, da sie unter der Bedingung der rechtskräftigen Scheidung steht.
§ 925 Abs. 2 BGB bestimmt die Unwirksamkeit von bedingten Auflassungen.
Versuch der Parteien, durch Ergänzung des Vergleichs die Bedingung zu entfernen, scheitert.
Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes wird zurückgewiesen.
Bedeutung der Formvorschriften gemäß § 29 GBO und § 925 BGB.
Die rechtliche Beständigkeit der Ehe beeinflusst die Gültigkeit des Scheidungsfolgenvergleichs.
Auslegung der Bedingung im Kontext der gesamten Vereinbarung.
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