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Fahrerlaubnisentziehung – eventuelles Beweisverwertungsverbot

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 3807/17 – Urteil vom 21.03.2018

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 25. Dezember 2016 wurde beim Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle in E. als Führer eines Kraftfahrzeugs ein Urinvortest mit positivem Ergebnis auf THC durchgeführt. Nach Belehrung räumte er ein, am 23. Dezember 2016 gemeinsam mit Freunden zehn bis 15 Joints geraucht zu haben. Ihm wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen, der er ausweislich der von den Polizeibeamten gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zugestimmt hatte. Diese ergab nach dem Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 5. Januar 2017 einen THC-Wert von 37 µg/l (= ng/ml) und einen THC-Carbonsäure-Wert (= THC-COOH) von 130 µg/l.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, rügte der Kläger die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und widersprach der Verwertung seiner Äußerungen. Eine Belehrung bezüglich seines Verweigerungsrechts sei vor der Abnahme der Urinprobe nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Blutprobe fehle es an einer richterlichen Anordnung, was zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Cannabis haben er nur zwei Tage vor dem Vorfall in Holland konsumiert. Am Vorfallstag selbst habe er mit zwei Freunden im Auto gesessen. Diese hätten während der Fahrt Cannabis konsumiert. Die Fenster seien geöffnet gewesen. Das THC in seinem Blut sei mutmaßlich auf den Passivkonsum zurückzuführen. Es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen körperlicher Art festgestellt worden. Im ärztlichen Gutachten sei bei den durchgeführten Tests keine Beeinträchtigung festgestellt worden.

Die Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2017 die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss […]


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