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Schriftliche Kündigung muss dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein!

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 10 Sa 949/00
Verkündet am: 10.01.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz – Az.: 2 Ca 95/00 KO

Leitsatz (nicht amtlich – vom Verfasser!):
Eine schriftliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Schreiben dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist. Dies gilt auch bei einem Einschreiben.

Sachverhalt (zusammengefasst):
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Elektroinstallateurs statt. Der Arbeitgeber hatte dem Installateur schriftlich per Einschreiben gekündigt. Der Postbote hatte den Arbeitnehmer nicht angetroffen und ließ einen Benachrichtigungszettel zurück. Der Installateur holte den Brief jedoch nicht ab, so dass dieser schließlich wieder an den Arbeitgeber zurückgesandt wurde.

Entscheidungsgründe (zusammengefasst):
Wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und daher einen Benachrichtigungszettel zurückläßt, ist damit das Kündigungsschreiben noch nicht zugegangen. Wird der Brief beim Postamt nicht abgeholt, so ist die Kündigung nicht wirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben rechnen musste. (Anmerkung: Rechnet ein Arbeitnehmer mit der Kündigung und holt diese dann nicht ab, verstößt dieses Verhalten gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB). Das LAG wertete daher das Kündigungsschreiben als nicht zugegangen. Dabei stellten die Richter fest, dass der Installateur nicht dazu verpflichtet gewesen ist, das Schreiben bei der Post abzuholen.

Das vollständige Urteil:
In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2000 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.05.2000 – AZ: 2 Ca 95/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentliche[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zugang.htm

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