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Verkehrssicherungspflicht – Baustelle – Anforderungen an Leiter als Aufstieg

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OLG Schleswig-Holstein, Az.: 11 U 39/15, Beschluss vom 21.07.2015
Gründe
Symbolfoto: Von Gordon Ball LRPS /Shutterstock.com

In dem Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift soll das Berufungsgericht die Berufung dann durch Beschluss (der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann) unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, dass nicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere fehlt offensichtlich die Erfolgsaussicht.

1.

Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 10 Abs. 3 der einschlägigen „Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten“, wonach Aufstiege zu Arbeitsplätzen grundsätzlich als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein müssen, mit der Begründung verneint, dass nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 dieser Vorschrift wegen des geringen Höhenunterschiedes die Leiter als Aufstieg verwendet werden durfte.

Andere Vorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

a)

So wurde insbesondere die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift nicht verletzt. Denn die hiernach grundsätzlich gebotene Absturzsicherung oder Auffangeinrichtung ist nach § 12 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift dann, wenn – wie hier nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift – die Absturzhöhe die zulässige Standhöhe auf der Leiter nicht überschreitet, nicht einmal bei Arbeiten auf einer Leiter erforderlich. Dann kann eine solche Sicherung oder Einrichtung auch nicht geboten sein, wenn die Leiter nur als Verkehrsweg benutzt wird, also für kürzere Dauer als zum Arbeiten.

b)

Die in der Berufungsbegründung ins Feld geführte Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 (Anlage BB 1, Bl.72ff) dient nach ihrem Abschnitt 1 („Anwendungsbereich“) nur dem Schutz von Beschäftigten, nicht also dem Schutz von Dritten […]


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