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Bürgschaftsvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Hauptschuldner

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OLG Köln – Az.: 13 U 65/10 – Beschluss vom 21.04.2011

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die vom Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.2.2010, durch das er zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aus dem mit der der Klägerin geschlossenen Bürgschaftsvertrag vom 10.7.2008 verurteilt worden ist, erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

1. Der Beklagte macht – wie in erster Instanz – geltend, dass er den Bürgschaftsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung durch den Zeugen T. U., den Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, angefochten habe. Die Auffassung des Landgerichts, diese Täuschung sei der Klägerin nicht zuzurechnen, weil es sich bei dem Zeugen um einen „Dritten“ iSv § 123 Abs. 2 BGB gehandelt habe, sei unter Berücksichtigung der speziellen Interessenlage der Beteiligten im vorliegenden Fall unrichtig. Zudem habe die Klägerin selbst dann, wenn man diese rechtliche Bewertung zugrunde lege, die Täuschung zumindest fahrlässig nicht erkannt.

2. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten wirksam. Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung kommt auf der Grundlage des vom Beklagten unterbreiteten Sachverhalts nicht in Betracht.

a. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung Bestimmte seine Erklärung anfechten. Sofern die Täuschung durch einen „Dritten“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB verübt worden ist, gilt das allerdings nur, wenn derjenige, dem gegenüber die Erklärung abzugeben war, die Täuschung kannte oder kennen musste. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich nur eine am Geschäft unbeteiligte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnende Person. Kein Dritter ist dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, wenn sein Verhalten also dem des Anfechtungsgegners rechtlich gleichzusetzen ist, (BGH NJW 1989, 287; NJW 1996, 1051; Palandt/Ellenberger, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 123 BGB Rdn. 13 f). Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie für den Beteiligten, der wegen seiner en[…]


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