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Kündigungsschutzklage – Falsche Beklagtenbezeichung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 136/03
Urteil vom 12.02.2004

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2002 – 7 Sa 167/02 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten.

Die Klägerin trat im Jahre 1995 in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Systemgastronomie betreibt. Als sog. Rotationsmitarbeiterin erzielte die Klägerin zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 2.100,00 DM.

Die Beklagte firmiert als H KG. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr F. Der Sitz des Unternehmens ist in K. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. August 2001 fristgerecht zum 30. September 2001. Mit der am 23. August 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin ua. die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht. In der Klageschrift ist als Beklagte die – als Schwestergesellschaft der Beklagten existierende – „F GmbH, vertr. d. d. GF: , , K“ angegeben. Der Klage beigefügt waren eine Vollmacht der Klägerin „in Sachen … gegen H KG“, eine Ablichtung der die Firma der Beklagten und als ihren „Geschäftsführer: F“ ausweisenden Kündigung und eine Ablichtung eines Teils des Arbeitsvertrages. Mit einem am 16. Oktober 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz bat die Klägerin um Berichtigung des Beklagtenrubrums. Durch ein Büroversehen sei die Beklagte in der Klageschrift als GmbH statt als KG bezeichnet worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, es habe von Anfang an kein Zweifel darüber bestehen können, dass die Klage gegen die Beklagte gerichtet sei. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. August 2001 nicht beendet wird, und

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Kassiererin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei nach §§ 4, 7 KSchG ni[…]


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