LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 7 Sa 462/01
Verkündet am: 17.04.2002
Vorinstanz: ArbG Köln – Az.: 20 (8) Ca 516/00
Leitsätze:
Droht der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm an einem bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kommt ein solches Verhalten als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahrmacht.
Der Beweiswert einer dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert. Er kann allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen.
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 20 (8) Ca 516/00, vom 17.01.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 05.01.2000 sowie um die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Vergütungsansprüche.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klageanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 20 (8) Ca 516/00 vom 17.01.2001 Bezug genommen. Zusätzlich wird wegen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung der Zeugen D und T auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2001 Bezug genommen.
Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Kläger am 30.03.2001 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.04.2001 Berufung einlegen und diese am 30.05.2001 begründen lassen.
Mit der Beruf[…]