Zusammenfassung: Kann einem Mieter die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt werden, wenn aus der gemieteten Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus zieht und sich die anderen Mieter des Hauses durch den Zigarettenrauch gestört fühlen und eventuell sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden? Zu dieser Frage nahm der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil Stellung.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 186/14
Urteil vom 18.02.2015
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in D. . Die Mieträume waren ihm zunächst als Hausmeisterwohnung überlassen worden. Nach Kündigung des Hausmeistervertrages schlossen die Parteien unter dem 29. Dezember 2008 einen Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit zu einer monatlichen Miete von 250 €. Außer der Wohnung des Beklagten wird in dem Mehrfamilienhaus nur noch ein kleines Appartement zu Wohnzwecken genutzt; die übrigen Räume sind inzwischen zu Büros umgewandelt.
Die Klägerin behauptet, dass von der Wohnung des Beklagten seit dem Tod seiner Ehefrau vor allem infolge unzureichender Lüftung der Wohnung über die Fenster und mangelnder Entleerung der gefüllten Aschenbecher Zigarettengestank ins Treppenhaus gelange und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe. Der Beklagte habe diesen Zustand trotz Abmahnung nicht abgestellt. Wegen dieser Umstände hat die Klägerin mit der Klageschrift die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die[…]