Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Az: 8 AZR 739/00
Urteil vom 26.06.2001
I. Arbeitsgericht Mannheim – Az.: 3 Ca 725/98 – Urteil vom 15.07.1999
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) – Az.: 19 Sa 44/99 – Urteil vom 27.07.2000
Leitsatz:
Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.
Normen: § 626, § 628 Abs. 2 BGB
Hinweis des Senats:
Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Begrenzung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2000 – 19 Sa 44/99 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und über die Kosten entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur andenweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen behaupteten Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 1991 zunächst als Omnibusjuniorverkäufer und ab 1992 als Beauftragter für den Omnibusverkauf in der Verkaufsniederlassung M. tätig. In dem Dienstvertrag vom 21. April 1992 heißt es ua.:
Aufgabe
Wir beschäftigen Sie lm Angestelltenverhältnis als Beauftragten für den Verkauf von
Fabrikneuen Omnibussen uns[…]