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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung

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OLG Hamm – Aktenzeichen:   I-9 U 28/18 – Urteil vom 29.01.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, 1.512,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 und ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in ##### C-M auf der Kreuzung S-straße/X-Straße entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 % als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 08.11.2012 um 14.34 Uhr in C-M an der Kreuzung der S-straße mit der Straße X ereignete.

Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße X in Richtung S-straße, auf der sich ihm der Kläger mit seinem Roller vom Typ Piaggio von links näherte. Die S-straße ist gegenüber der Straße X bevorrechtigt. Ein vor dem Kläger auf der S-straße fahrendes Fahrzeug wurde von seinem Fahrer an der Einmündung zur Straße X zum Stehen gebracht. Der Kläger fuhr an diesem stehenden Fahrzeug links vorbei, während der Beklagte zu 1) gleichzeitig von rechts über einen abgesenkten Randstein in die Kreuzung einfuhr, sodass es zur Kollision kam. Hierbei wurde der Kläger verletzt und mit dem Rettungstransportwagen in das nächstgelegene Krankenhaus gebracht, wo noch am selben Tage eine Notope[…]


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