BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 676/07
Urteil vom 17.02.2009
Leitsätze:
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu „verrechnen“.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2007 - 9 Sa 1894/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B als Einzelhandelskauffrau beschäftigt; sie wird im Bereich „Obst und Gemüse“ eingesetzt. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 130 Stunden/Woche. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 1. Februar 1988 zugrunde. Darin heißt es ua.:
„§ 23
Berufskleidung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.“
Daran schließt sich maschinenschriftlich der Passus an:
„Es gelten folgende Sonderbestimmungen:
Der Arbeitnehmer verpfli[…]