OVG NRW
Az: 16 B 147/14
Beschluss vom 01.04.2014
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde wegen der Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig ist bzw. ob dem Antragsteller insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Denn die Beschwerde erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet. Der Antragsgegner dürf[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az. 2 WF 171/00 Urteil vom 06.07.2000 Vorinstanz: AG Melsungen – Az.: 6 F 133/00 In der Familiensache hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Juli 2000 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts […]