KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 255/14 – 162 Ss 69/14 – Beschluss vom 30.07.2014
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Juni 2012 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin an, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Am Tage des Hauptverhandlungstermins ließ der Verteidiger dem Gericht per Telefax mitteilen, dass er wegen Magenschmerzen und häufigem Erbrechen bettlägerig erkrankt sei, und beantragte die Aufhebung des Termins. Ferner teilte er mit, dass er den Betroffenen von der beantragten Terminsaufhebung informiert habe und dieser nicht erscheinen werde. Dieses Fax wurde dem Richter unmittelbar vor Terminsbeginn vorgelegt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Dezember 2013 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG durch. Zugleich ist das der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn das Beschwerdevorbringen schildert in ausreichender Weise den obigen Verfahrensablauf.
Das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin am 3. März 2014 war nicht unentschuldigt. Der Betroffene war vom Büro seines Verteidigers über den gestellten Antrag auf Terminsverlegung informiert worden. Zugleich war ihm mitgeteilt worden, dass er informiert werde, wenn sich „etwas anderes ergeben sollte“.
Es ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem – auch unrichtigen o[…]