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Autopanne – Versäumung eines Gerichtstermins

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1270/07
Urteil vom 14.11.2007

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.06.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein „zweites Versäumnisurteil“ des Arbeitsgerichts Solingen – Gerichtstag Leverkusen -. Nach Stattgabe der Zahlungsklage des Klägers durch Teilversäumnisurteil vom 15.03.2007 und fristgerecht eingelegtem Einspruch des Beklagten bestimmte das Arbeitsgericht neuen Verhandlungstermin auf den 14.06.2007, 9.30 Uhr. Als der ordnungsgemäß zum Termin geladene Beklagte bis 10.02 Uhr nicht erschienen war und von ihm auch keine Verhinderungs- oder Verspätungsanzeige vorlag, erließ das Gericht zweites Versäumnisurteil.

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Fall der schuldhaften Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen habe, und trägt vor: Am 14.06.2007 habe er um 7.00 Uhr einen Handwerkertermin in I. wahrgenommen. Um 8.00 Uhr sei er mit seinem Pkw Chrysler Cabriolet abgefahren, um – weil die Zeit ausreichte – zunächst die Prozessunterlagen in seinem Betrieb in C. abzuholen und dann zum Amtsgerichtsgebäude in Leverkusen weiterzufahren. Kurz vor der Abfahrt Wuppertal-Ronsdorf sei er mit einem schweren Motorschaden liegen geblieben. Er habe unverzüglich – gegen 8.40 Uhr – per Handy den Mitarbeiter N. benachrichtigt. Dieser sei um 9.30 Uhr mit einem Transporter aus dem Betrieb am Pannenort eingetroffen und habe den nicht mehr fahrtüchtigen Pkw abgeschleppt. Gegen 11.00 Uhr sei er, der Beklagte, im Betrieb angekommen. Ohne die unvorhersehbare Autopanne wäre er, rechtzeitig zum Verhandlungstermin Leverkusen erschienen. Nach der Panne sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitsgericht vor Verkündung des zweiten Versäumnisurteils zu erreichen.

Es habe von ihm auch nicht verlangt werden können, am Pannenort die Rufnummer des Amtsgerichts Leverkusen zu erfragen und sich sodann mit dem Gerichtstag Leverkusen des Arbeitsgerichts verbinden zu lassen.
[…]


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