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Minderung der Unterkunftskosten durch Betriebskostenguthaben

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 34 AS 1468/16 – Urteil vom 15.03.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Mai 2016 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2015 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. bis zum 31. Juli 2014 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 212,15 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juli 2014.

Die 1955 geborene, alleinstehende Klägerin wohnt seit Februar 2001 in einer 58 qm großen 2,5 Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, für welche sie in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. April 2013 eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 391,81 € (198,42 € Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten i.H.v. 91,09 € sowie für Heizkosten i.H.v. 102,30 €) sowie vom 01. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2015 i.H.v. 398, 42 € (198,42 € Grundmiete zzgl. VZ für Betriebskosten i.H.v. 95,00 € sowie für Heizkosten i.H.v. 105,00 €) schuldete. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 02. April 2008 wird die Miete vom Beklagten direkt an die Vermieterin – die Wohnungsbaugenossenschaft E e.G. – gezahlt. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente, deren Auszahlungsbetrag sich ab dem 01. Juli 2013 auf 375,80 €, ab dem 01. Juli 2014 auf 385,08 €, ab dem 01. Januar 2015 auf 383,80 € und ab dem 01. Juli 2015 auf 393,30 € belief.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 06. Mai 2014 (beim Beklagten eingegangen am folgenden Tag) an den Beklagten und teilte mit, dass in der diesjährigen Betriebskostenabrechnung, von welcher sie dem Beklagten noch eine Kopie zukommen lassen werde, ein Guthaben i.H.v. 212,15 € enthalten sei. Sie bitte um Abzug der 212,15 € von ihrem Konto erst im Juni 2014, da sie noch einige Abzahlungsverpflichtungen bedienen müsse. Mit Schreiben vom 08. Mai 2014 antwort[…]


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