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Schönheitsreparaturen – Mieter muss solche auch in unrenovierter Wohnung durchführen

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LG Berlin, Az.: 63 S 106/15, Urteil vom 12.02.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 18 C 197/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. unzulässig. Denn die Berufungsbegründung deckt diesen Antrag nicht. Die Feststellung der Erledigung der Freigabe der Sicherheit ist nicht Gegenstand der Berufungsbegründung. In diesem Punkt setzt sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Sie befasst sich allein mit der Frage der Schönheitsreparaturen und des darauf beruhenden Zahlungsantrags von 976,38 EUR. Insoweit ist die Berufung entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch zulässig. Eine zulässige Berufung setzt nicht voraus, dass bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsanträge mitgeteilt werden. Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, ob inhaltlich entsprechende Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung vorgebracht werden (Zöller-Heßler, § 520 ZPO, Rn 28). Das ist hier der Fall.

Der Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von noch 976,38 EUR nicht zu. Der Anspruch ist infolge der Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen in gleicher Höhe gemäß § 389 BGB erloschen.

Foto: pattie/Bigstock

Der Kläger war bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klausel in § 10 Abs. 1 und 2 des Mietvertrags der Parteien eine wirksame Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Kläger beinhaltet, denn sie enthält keine Farbvorgabe, keine starren Fristen und keinen unzulässigen Umfang. Die nach der Rec[…]


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