VG Cottbus – Az.: 3 K 1632/19 – Urteil vom 01.10.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des in R…, gelegenen Grundstücks. Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude, welches auch zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, bebaut. Im rückwärtigen Bereich befindet sich ein eingeschossiges Nebengebäude. Das nördlich angrenzende Grundstück H… steht im Eigentum des Beigeladenen. Dieses ist mit Wohngebäuden und solchen Gebäuden, die gewerblich genutzt werden, bebaut. Der Beigeladene hat dort den Sitz eines Brennstoffhandels. Im Jahre 2015 erneuerte der Beigeladene den an der gemeinsamen Grenze befindlichen Zaun. Im mittleren Bereich wurde im Zeitraum 2015/2016 durch diesen ein „Gartenhaus“ und im rückwärtigen Bereich die bestehende Gartenlaube baulich umgestaltet. Im westlichen Bereich des Grundstücks in Höhe des Nebengebäudes der Klägerin wurde eine Überdachung errichtet, die die Fläche zwischen dem Nebengebäude auf dem Grundstück der Klägerin und einem auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Gebäudes überdeckt.
Der Beigeladene stellte am 20. Juni 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Zulassung einer Abweichung für das Vorhaben Errichtung Gartenhaus und Überdachung. Der Abweichungsantrag betrifft die Überdeckung von Abstandsflächen auf dem Grundstück des Beigeladenen.
Nach der dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Maßnahme zur Errichtung des Gartenhauses und der Überdachung hat das Gartenhaus eine Abmessung von 3,09 m x 4,635 m und erfolgt die Nutzung durch Lagern und Abstellen von Gartengeräten, Gartenmöbeln u.s.w. Ferner heißt es dort: „Im großen Raum des Gartenhauses wurde auch eine Spüle installiert, welche zum Beispiel zum Waschen und Putzen der Gartenprodukte dient!“. Ferner heißt es, im Gartenhaus sei als Fußbodenbefestigung Granitsteinpflaster verlegt worden. Nach Textziffer 4.2.5. habe das Gartenhaus zwei Holztüren, eine davon sei eine Schiebetür; der große Raum habe an drei Seiten eine Fensterverglasung. Hinsic[…]