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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag – Abnahme mit Sachverständigem –  Mängelaufnahme in Gutachten

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Vertragsstreit um Restzahlung bei Kauf einer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main
Im Rahmen eines Vertrags zur Errichtung einer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main streiten sich die Parteien um eine Restzahlung. Der Vertrag wurde 2018 zwischen einer Projektgesellschaft als Klägerin und natürlichen Personen als Beklagten abgeschlossen. Die Beklagten sollten insgesamt 969.000 Euro für den Vertragsgegenstand in verschiedenen Raten an die Klägerin leisten. Die Klägerin sollte den Beklagten im Gegenzug eine Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss eines Gebäudes in Frankfurt am Main übergeben. Nachdem die Beklagten 96% des Kaufpreises gezahlt hatten, stellte sich bei der Abnahme heraus, dass sicherheitsrelevante technische Mängel vorhanden waren. Die Beklagten forderten daraufhin eine Mängelbeseitigung, welche von der Klägerin nicht vollständig erbracht wurde. Die Beklagten zahlten die restlichen 4% des Kaufpreises nicht. Infolgedessen erhob die Klägerin Klage auf Zahlung der restlichen Rate nebst Zinsen. Das Gericht verkündete ein Versäumnisurteil zum Nachteil der Klägerin. Diese legte daraufhin Einspruch gegen das Urteil ein. Der Prozess wird fortgesetzt. […]

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-20 O 51/21 – Urteil vom 28.12.2021

1. Das Versäumnisurteil vom 01.10.2021 zum Aktenzeichen 2-20 O 51/21 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restzahlung im Rahmen eines Vertrags über Errichtung einer Eigentumswohnung in der … in … Die Parteien schlossen vor der Notarin … zur … am 07.06.2018 einen Vertrag zum Erwerb von einem Erbbaurecht und in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Durchführung eines Bauvorhabens und Herstellung eines Gebäudes / einer Wohnung. Hierbei wurde die Klägerin – eine Projektgesellschaft – von Herrn TTT vertreten. Die Beklagten – natürliche Personen – sollten insgesamt 969.000,00 Euro für den Vertragsgegenstand (Abschnitt I. 4 der Anlage K 1, auf die für die Einzelheiten Bezug genommen wird) in verschiedenen Raten an die Klägerin leisten. Die Beklagten sollten nach dem Vertrag 998/10.000 des Miterbbaurechtsanteil an dem Erbbaurecht (Blatt … des Erbbaugrundbuchs von Frankfurt am Main … – Amtsgericht Frankfurt am Main) verbu[…]


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