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Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Räumungsurteil – Schadensersatzpflicht

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LG Berlin – Az.: 65 S 4/17 – Urteil vom 01.12.2020

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. November 2016 – 13 C 101/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 1.043,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Juni 2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche zukünftigen Schäden aus der durchgeführten Räumung der Wohnung auf dem Grundstück (###) Berlin zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger zu 48% und die Beklagten zu 52% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 313a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die gem. §§ 511 ff. zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung hat teilweise Erfolg. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen für die Monate März 2014 bis Mai 2015 geltend gemachten Mietdifferenz in Höhe von 1.043,70 Euro aus §§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 249 ff. BGB. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht.

Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) dem Beklagten (Vollstreckungsschuldner) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil entsteht, wenn dieses aufgehoben oder abgeändert wird.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Die hiesigen Beklagten haben aus dem Tenor zu 2) des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2013 – 21 C 46/13 – die auf Räumung der Wohnung der hiesigen Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung betrieben und erfolgreich durchgeführt. Die Kammer hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der hiesigen Kläger mit Urteil vom 3. Dezember 2014 – 65 S 51/14 – abgeändert und – nach einseitiger Erledigungserklärung der Beklagten – die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Verurteilung der Kläger zur Räumung für unzuläs[…]


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