LG Koblenz Strafvollstreckungskammer, Az.: 7b StVK 57 – 59/16, Beschluss vom 24.02.2016
1. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 21.04.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 01.10.2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 04.10.2010 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Symbolfoto: Von Viktoriia Hnatiuk /Shutterstock.comDer Verurteilte ist nach Ablauf des 19.03.2016 aus der Haft zu entlassen, nicht jedoch vor Rechtskraft dieses Beschlusses.
4. Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre.
5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers/Bewährungshelferin unterstellt.
6. Im Rahmen der Bewährung werden dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt:
a) Der Verurteilte hat sich nach der Haftentlassung zum 22.03.2016 in die stationäre Therapie bei dem Diakoniewerk D. GmbH, zu begeben und dort eine stationäre Drogentherapie zu absolvieren. Die Therapie gilt erst als erfolgreich beendet, wenn dies die behandelnden Therapeuten schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung hat der Verurteilte unmittelbar nach Beendigung der Therapie der Bewährungshilfe vorzulegen.
b) Der Verurteilte hat nach erfolgreicher Therapie einen festen Wohnsitz zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden. Dies hat er binnen 3 Werktagen der Bewährungshilfe mitzuteilen.
c) Der Verurteilte hat regelmäßig Kontakt zu seinem zuständigen Bewährungshelfer/Bewährungshelferin einmal im Monat, spätestens bis zum 20. eines jeden Monats, zu halten. Die Art der Kontakthaltung (Telefonat, Hausbesuch, Besuch in der Sprechstunde oder ähnliches) sowie die Festlegung der Termine obliegt der Bewährungshilfe.
d) Im Falle der Arbeitslosigkeit hat der Verurteilte sich unverzüglich – spätestens binnen 3 Werktage[…]