Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 2 Ca 3146/02
Urteil vom 30.10.2002
In dem Rechtsstreit auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.150,– € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Lage der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und über die Wirksamkeit einer in Zusammenhang damit ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung.
Der im Jahr 1966 geborene, ledige Kläger ist Student. Er war für die Beklagte von November 1994 bis September 1999 und seit April 2000 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 1.050,– als Airport Agent tätig. Die Beklagte ist eine Luftfahrtgesellschaft mit Sitz in den USA. Sie beschäftigt in ihrer Niederlassung auf dem Flughafen Frankfurt am Main regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Aufgabe des Klägers ist es, gemeinsam mit etwa vierzig weiteren Arbeitnehmern – überwiegend ebenfalls Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten – Linienflüge nach Nordamerika abzufertigen. Dem Arbeitsverhältnis zu Grunde lagen die vier in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.08.2002 (Bl. 74 – 82 d. A.) ersichtlichen Arbeitsverträge vom 09.04.1994, 05.09.1995, 02.06.1999 und 15.05.2000. Der Vertrag vom 05.09.1995 enthält unter dem Stichwort „Arbeitszeit“ folgende Klausel:
„20 Stunden pro Woche während der üblichen Bürostunden oder Schichtdienst, wenn von AA angeordnet.“
Im Vertrag vom 02.06.1999 war mit Ausnahme der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden eine identische Regelung enthalten. Im Vertrag vom 15.05.2000 findet sich zur Arbeitszeit lediglich die Passage „Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche“. Weder zur genauen Lage der Arbeitszeit hoch zur Zulässigkeit der Einführung von Schichtdienst sind Regelungen vorgesehen. Der Kläger kandidierte bei der am 23.05.2002 durchgeführten Neuwahl des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats, wurde jedoch nicht gewählt. Er ist inzwischen als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger an fünf Tagen verteilt über die gesamte Woche von Montag bis Sonntag je[…]