LG Aachen – Az.: 2 S 52/20 – Urteil vom 29.10.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 12.02.2020 aufgehoben.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom (…), AZ. (…) wird insgesamt aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Symbolfoto: alexeisido/Shutterstock.com)
Die Klägerin, ein Energieversorger, versorgte in der Vergangenheit die im Haus X gelegene Lieferstelle mit der Kunden-Nr. (…) und der Zähler-Nr (…) mehrfach mit Gas. Die genannte Lieferstelle gehört zu der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung. Eigentümerin des Objekts war im hier relevanten Zeitraum die Beklagte. Bis zum 22.02.2014 war die Wohnung an eine Frau Q vermietet, die bis zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Versorgungsvertrages Gas bezog. In der Zeit vom 23.02.2014 bis zum 22.09.2014 herrschte in der Wohnung Leerstand. Währenddessen war der Klägerin ein Vertragspartner nicht zugeordnet. In der Zeit vom 23.09.2014 bis zum 31.01.2015 wurde die Entnahmestelle von einem anderen Versorger beliefert.
Ab dem 01.02.2015 hatte die Beklagte aufgrund eines Wohnraummietvertrages vom 02.02.2015 die Wohnung an eine Frau E vermietet. § 22 Nr. 4 des Mietvertrages enthält folgende Regelung:
„… Die Vermieterin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Strom und Gas von der Mieterin selber anzumelden und zu zahlen sind. …“
Zu einer förmlichen Anmeldung der Mieterin Richter bei der Klägerin kam es zunächst nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin die Wohnung in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 07.01.2016 mit Gas. Das hierfür verlangte Entgelt beansprucht die Klägerin von der Beklagten.
In der Annahme, die Wohnung sei nicht vermietet, forderte die Klägerin mit Rechnungen vom 21.07.2015 und 21.09.2015 von der Beklagten für die Monate März bis Juli 2015 monatliche Abschläge in Höhe von 10,00 EUR, insgesamt inklusive Mahnkosten 53,00 EUR. Die verlangten Beträge wurden von der Firma R, deren Inhaber die Beklagte ist, bezahlt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Energielieferungsvertrag sei zwisc[…]