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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenzusatzversicherung – Beginn des Versicherungsfalls bei „gedehnten Sachverhalten“

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LG Hamburg –  Az.: 314 O 37/13 – Urteil vom 04.02.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages mit der Versicherungs-Nummer Versicherungsschutz für die Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung gemäß des Behandlungsplanes des Facharztes für Kieferorthopädie, Prof. Dr. A. K., vom 24. Februar 2012 zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten Dr. S. & P. Rechtsanwälte, J….straße, 2…. H., in Höhe von € 661,16 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %  des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Tomek_Pa /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem ergänzenden Krankenversicherungsvertrag über Zahn-, Zahnersatz- und Kieferregulierungsmaßnahmen in Anspruch.

Mit Antrag vom 1. Dezember 2008 (Anlage K 1) beantragte die Klägerin bei der Beklagten zum Tarif CSS.Flexi eine Krankenversicherungsergänzungs-versicherung. Die Beklagte erstellte nach Annahme dieses Antrages einen Versicherungsschein zur Vertrags-Nr. (Anlage K 2), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. Versicherungsbeginn war der 01.01.2009. Gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die „Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Anlage B 1) bestand Versicherungsschutz auf Grund einer sogenannten Wartezeit von 8 Monaten im Bereich der kieferorthopädischen Regulierungsmaßnahmen jedoch erst ab 01.09.2009.

Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit in der regelmäßigen Behandlung ihrer Zahnärztin, der Zeugin M.L., welche u.a. die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen durchfü[…]


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