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Beförderungsstelle: Zuweisung per einstweiliger Anordnung

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Verwaltungsgericht Minden
Az: 4 L 1328/03
Beschluss vom 04.02.2004

Das VG Minden hat beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem J. O. -X. mit Wirkung zum 01.12.2003 zugewiesene weitere Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule -„ZS“-) mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung der Beigeladenen, nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Ent[…]


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