OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 8 U 186/99
Urteil vom 25.01.2000
Vorinstanz: Landgericht Hanau – Az.: 7 O 768/99
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 8. Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.08.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – Az.: 7 O 768199 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 77.500,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut zu erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 90.000,00.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen Anspruch auf Rückzahlung von DM 60.000,00 geltend, die dieser durch Online-Buchungen von ihrem Konto abbuchte.
Die Parteien sind sei 1986 verheiratet. Die häusliche Lebensgemeinschaft wurde von der Klägerin im Juli, wie sie behauptet, bzw. im September, wie der Beklagte behauptet, aufgelöst. Die zwei Konten, die allein auf ihren Namen lauteten. Sie erteilte dem Beklagten für beide Konten Vollmacht, wobei dieser das Konto mit der Nummer 11 ausschließlich für eigene Zwecke nutzte, weil er Unterhaltsansprüchen zweier Kinder aus erster Ehe entgehen wollte. Das andere Konto mit der Nummer 22 nutzte die Klägerin für ihre eigenen Bankgeschäfte.
Beide Konten wurden im Juni 1998 zum Elektronic-Banking zugelassen, wofür die Klägerin, eine PIN (Personal Identification Number) erhielt.
Diese PIN gab sie auch dem Beklagten bekannt. Mit Schreiben vom 30.03.1999 ließ die Klägerin dem Beklagten durch ihren damaligen Rechtsanwalt mitteilen, dass sie die Ehe für endgültig gescheitert halte und die Ehescheidung beantragen werde (BI. 9 d. A.). Der Beklagte ließ am gleichen Tage vom Konto-Nr. 11 der Kläge[…]