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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reparaturkostenerstattung gegen Abtretung gegen die Reparaturwerkstatt

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Amtsgericht Hannover – Az.: 530 C 8295/21 – Urteil vom  21.03.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2021 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am …ereignete. Bei der Beklagten handelt es sich um die gegnerische Haftpflichtversichererin. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug ist sicherungsübereignet. Die Sicherungsnehmerin hat sämtliche ihr aufgrund des Unfallereignisses zustehenden Ansprüche unter dem 16.11.2020 und insbe¬sondere 10.09.2021 an den Kläger abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 16,17 d.A. verwiesen.

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen betragen die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug 9.840,74 EUR netto bzw. 11.415,26 EUR brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 28.000,00 EUR. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen. Hierfür wird mit Rechnung vom 04.12.2020 seitens der Werkstatt ein Betrag in Höhe von 12.631,84 EUR brutto (16% Umsatzsteuer) gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Der Kläger hat die Werkstattrechnung noch nicht beglichen.

Auf die Reparaturkosten regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.259,75 EUR.

Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechnung enthält zudem Abschlepp¬kosten in Höhe von 203,00 EUR netto, auf die die Beklagte einen Betrag in Höhe von 241,57 EUR regulierte. Die Differenz zu 16% Umsatzsteuer beträgt 6,09 EUR.

Die Klageschrift ist der Beklagte am 05.11.2021 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet, dass die Reparaturkosten angemessen seien. Er ist zudem der An¬sicht, dass er aufgrund der Abtretung vom 10.09.2021 aktivlegitimiert sei und die Beklagte bei einer zu langen, zu teuren oder unwirtschaftlichen Reparatur das Werkstattrisiko trage.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.130,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Rechnung […]


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