Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 212/ 98
Urteil vom 29. 11. 2000
Vorinstanzen: OLG Koblenz; AG Diez
Leitsätze:
a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.
b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.
Normen: §§ 1361, 1573 Abs. 1 und 2, 1574 Abs. 3, 1575, 1578 BGB
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am 2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Trennung, seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das Kind lebt.
Die 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 die Staatliche Glasfachschule Hadamar, um Glas- und Porzellanmalerin zu werden. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene Beklagte war – ohne eine entsprechende Ausbildung – im Erziehungs- und Pflegedienst beschäftigt. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozialwesen besuchen und im Rahmen von Teilzeitunterricht eine etwa 3-jährige Ausb[…]