Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bankhaftung für falsche Informationen auf einer Website

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Itzehoe, Az.: 7 O 163/13

Urteil vom 25.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen angeblicher falscher Information aus den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, das er am 23.01.2000 beantragte. Aus Seite 2 des Eröffnungsantrages ergibt sich, dass die Beklagte grundsätzlich keine Beratung anbot, sondern Aufträge lediglich ausführte („execution only“). Soweit den Kunden Informationen zur Verfügung gestellt werden, stellt dies ausdrücklich keine Anlageberatung dar. Nach eigenen Angaben in dem Eröffnungsantrag verfügte der Kläger über Wertpapierkenntnisse der Stufe E…

In Ziffer 20.3 der Trading- Bedingungen ist vereinbart, dass die Beklagte für an Kunden weitergeleitete Informationen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit übernimmt.

Auf der Internetseite der Beklagten wird ausdrücklich auf die speziellen Nutzungsbedingungen hingewiesen, die mit einem Klick auf den entsprechenden Button aufgerufen werden können. Die ergänzenden Nutzungsbedingungen sind erforderlich, da es auch Nicht- Kunden möglich ist, dort veröffentlichte Informationen abzurufen. In Absatz 2 dieser Bedingungen ist der Hinweis enthalten, von wem die Informationen, die abgerufen werden können, zur Verfügung gestellt werden und dass für Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit keine Gewähr übernommen wird.

Er besuchte die Homepage der Beklagten und fand eine Werbung für eine „Anleihe C… AG AAL Classic 11.12 CBK“ mit einem Nominalzinssatz von 6 % und einem Rückzahlungskurs von 100 %, Typ Anleihe.

Der Kläger erwarb am 23.06.2011 und am 27.06.2011 insgesamt sog. Anleihen zu einem Gesamtpreis von 33.851,94 €. Die Käufe erfolgten zu 83,23 % und 78,24 %.

In der Folgezeit änderte die Beklagte ihren Informer und bezeichnete die Kapitalanlage als „Zertifikat“, „Typ Aktienanleihe“.

Nach Abrechnung vom 22.11.2012 erhielt der Kläger 11.080,0[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv