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Vermächtnis – Ausschlagungsfrist

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 BGH
Az: IV ZR 230/09
Urteil vom 12.01.2011

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Drittwiderspruchsklage gegen die von der Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks. Die Mutter der Klägerin und ihres Bruders ……. , des Ehemannes der Beklagten, ist die am 25. Juli 2000 verstorbene Erblasserin ……. . Sie war zusammen mit ihrem Ehemann ……… Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks. Am 30. Januar 2000 errichteten die Eheleute………. ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem es unter anderem heißt:
„1.
Erbeinsetzung
3.
Vermächtnisse nach dem Tod des Erststerbenden von uns
4.
Wechselbezüglichkeit Die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnungen sind vertragsgemäß. …
Eine Abwendungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten besteht nicht.
5.
Anfechtungsverzicht Der überlebende Ehegatte hat auch nicht die Möglichkeit, die Schlußerbeneinsetzung und die Vermächtnisanordnung gemäß § 2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anzufechten.
…“
Vor diesem gemeinschaftlichen Testament hatte die Erblasserin bereits mit Testament vom 16. Juli 1998 die Klägerin als ihre Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin teilte……… dem Notariat ….. mit Schreiben vom 20. November 2000 mit, das gemeinschaftliche Testament entspreche nicht seinem Willen, da er von der Erblasserin damit unter Druck gesetzt worden sei, dass sie sich das Leben nehmen werde. Am 2. Oktober 2001 übertrug ……..seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Ehemann der Beklagten. Letzterer betrieb zunächst die Teilungsversteigerung aus dem Grundstück, gegen die die KlÃ[…]


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