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Testamentsvollstrecker – Voraussetzungen der Entlassung bei Pflichtverletzung

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 85/18 – Beschluss vom 09.01.2019

Die Beschwerde des Erben C. D… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.8.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 270.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund.

Am …2017 verstarb Herr A. B…, im folgendem Erblasser. Der Erblasser war mit Frau O. P… verheiratet, die am …2013 vorverstarb. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: Der Beschwerdeführer Herr C. D…, geb. …1969, Herr K. L…, geb. …1971, Herr I. J…, geb. …1972 und Herr M. N…, geb. …1973.

Der Erblasser und sein Sohn M. N… lebten zuletzt in zwei Wohnungen in derselben Immobilie … in Hamburg.

Die Ehegatten errichteten am 7.6.1997 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzten. In § 4 des notariellen Testaments ordneten sie nach dem Tode des Längstlebenden die Testamentsvollstreckung an und ernannten Herrn G. H… zum Testamentsvollstrecker. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers lautet es im Testament:

„Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Auseinandersetzung des Nachlasses im Einvernehmen mit den Erben unter ihnen zu bewirken. Für den Fall, dass kein Einvernehmen unter den Erben hergestellt werden kann, stellen wir die Auseinandersetzung des Nachlasses in das pflichtgemäße Ermessen des Testamentsvollstreckers.

Der Testamentsvollstrecker ist, soweit zulässig, von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit.

Mit Erledigung dieser Aufgabe endet die Testamentsvollstreckung.“

Ferner erstellten der Erblasser ein handschriftliches und ebenfalls von seiner Frau unterschriebenes Schreiben an den Testamentsvollstrecker vom 13.9.2005. Dort lautet es u.a.:

„Unser Haus in der … soll nur einem Sohn gehören, damit er allein darüber verfügen kann. Die anderen Kinder sollen aber eine Hypothek eingetragen bekommen, die ihrem Erbteil entspricht. Aktien- und Barvermögen sollte vielleicht primär an sie verteilt werden, damit die Hypotheken nur noch dem Restanteil entsprechen.“

Ferner enthält das Schreiben Ausführungen zu einer zum Zeitpunkt des Schreibens bereits verkauften Eigentumswohnung in N…:

„Der Erlös – 150.000 € – soll K.L… + … jetzt schon zukommen … . Wenn sie das Geld dafür erhalten, wollen wi[…]


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