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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhaft durchgeführte Operation – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche

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LG Magdeburg, Az.: 9 O 1417/07 -336-, Urteil vom 21.04.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 105.894,18 (Klageantrag zu 1.: 60.000,00 €; Klageantrag zu 2.: 40.000,00 €; Klageantrag zu 3.: 4.854,02 €; Klageantrag zu 4.: 1.040,16 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und vorbeugende Feststellung des Ersatzes zukünftiger materieller und immaterieller Schäden.

Die am 16. Dezember 1980 geborene Klägerin leidet unter einer spastischen Tetraplegie (krampfhafte Lähmung der Gliedmaßen).

Foto: Uwphotographer/Bigstock

Aufgrund einer Subluxation (Teilverengung) des linken Hüftgelenkes und dysplastischer (fehlbildender) Entwicklung der Hüftpfanne wurde die Klägerin im Jahre 1998 im Krankenhaus C operiert. Diese Operation verlief erfolgreich, jedoch entschloss sich die Klägerin anschließend, eine dreifache Becken-Osteotomie durchzuführen, mit dem Ziel, eine Überdachung des Hüftkopfes zu erreichen, um damit bessere Bewegungsmöglichkeiten sicherzustellen. Die Klägerin begab sich hierfür in die Klinik der Beklagten zu 1. Dort wurde am 28. August 2002 von dem Beklagten zu 2. eine dreifache Becken-Osteotomie links bei der Klägerin durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Operation gelang es nicht, die Pfannenstellung und den CE-Winkel zu verbessern. Die Klägerin befand sich noch bis zum 10. September 2002 im Universitätsklinikum M. Aufgrund einer aufgetretenen Wundinfektion wurde die Klägerin erneut vom 19. September bis zum 7. Oktober 2002 dort stationär behandelt. Nach ihrer Entlassung war die Klägerin 3 Monate lang bettlägerig. Am 12. Dezember 2002 wurde die Klägerin im Universitätsklinikum nochmals geröntgt. Ihr wurde mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Im Zeitraum vom 4. Januar bis 9. Januar 2003 begab sich die Klägerin erneut zu einem stationären Aufenthalt in das Universitätsklinikum. Im Rahmen einer dort durchgeführten Operation wurden die eingebra[…]


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