Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) durch den Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen er gegenüber dem Arbeitnehmer eine Aufklärungspflicht hat. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei ist insbesondere ein erkennbares Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers zu beachten. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbe[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 9265/11 – Urteil vom 12.08.2011 I. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.384,95 Euro festgesetzt. Tatbestand Es geht – vorab – um nachträgliche Zulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG1) […]