Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bzw. von Polizeibeamten können auch mit drastischen Worten kritisiert werden. So sind die Bezeichnung als „Schlägertruppe“; „Wegelagerer“; „Menschenjäger“ oder als „crazy“ vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG München, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14).
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Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Stuttgart, Az.: 2 S 18/13 Urteil vom 24.02.2014 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 5000,00 EUR Gründe (abgekürzt nach §§ 313 Abs. 1 S. 1 ZPO, 62 Abs. 2 WEG) I. Die Parteien bilden die […]