Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bzw. von Polizeibeamten können auch mit drastischen Worten kritisiert werden. So sind die Bezeichnung als „Schlägertruppe“; „Wegelagerer“; „Menschenjäger“ oder als „crazy“ vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG München, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14).
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Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 93/14 – Urteil vom 27.09.2016 I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 2014 – 8 O 204/11 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.614,65 € nebst […]