Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (im Fall: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine aktiven Prüfungspflichten. Der Betreiber einer Online-Enzyklopädie haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und – mangels Begehungsgefahr – nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 4 U 78/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az. 3 UF 122/99 Urteil vom 20.06.2000 Vorinstanz: Amtsgericht Friedberg (Hessen) – Az.: F 16/99 – 18 In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2000 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen […]