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Gewichtsabnahmetherapie – auch wenn Therapie nicht funktioniert muss gezahlt werden

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 2664/18 (23) – Urteil vom 22.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche anlässlich einer Therapie zur Gewichtsabnahme.

Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 13.09.2016 einen Vertrag über eine vier-wöchige Abnahmetherapie zum Preis von EUR 1.390,00, die am ersten Behandlungstag zu entrichten waren (Anlage K 1, Bl. 13 d. A.). Bei Beginn der Behandlung am 14.09.2016 leistete die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von EUR 690,00. Eine in Aussicht gestellte Restzahlung erfolgte nicht. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 12.10.2019 mit sofortiger Wirkung (Anlage B 2, Bl. 30 d. A.). Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen.

Die Restzahlung ist trotz Mahnung durch die Klägerin ausgeblieben. Die Klägerin beauftragte zunächst die Inkasso Consulting Stumpf e. K. mit der Beitreibung der Forderung, die unter anderem mit Schreiben vom 17.05.2017, 02.06.2017 und 19.06.2017 tätig geworden ist (Anlagen K 2 bis K 4, Bl. 14-16 d. A.). Die Beklagte lehnte eine Zahlung wiederholt ab (Anlagen B 27, Bl. 30-37 d. A.). Zuletzt ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2018 (Anlage K 5, Bl. 17 f. d. A.) unter Fristsetzung bis zum 06.07.2018 auffordern. Auf Antrag der Klägerin ist per 03.08.2018 ein Mahnbescheid über EUR 926,64 gegen die Beklagte erlassen worden, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt unter Rücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit 13.9.2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 124,00 zuzüglich Z[…]


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