Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich sein komplettes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts für seine Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich jedoch daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen sind und das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht des Kindes aus seinem Vermögen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Köln – Az.: 30 O 226/10 – Urteil vom 16.06.2011 Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars C, in F, vom 05.03.2008 (Urk.-Nr. 00/0000 ) wird für unzulässig erklärt. Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, die Löschung der beim Amtsgericht A im Grundbuch Z, Blatt …, Flur […]