Angesichts der immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die entgegen der vielfach geäußerten Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge von Fehlern hinsichtlich der ihn betreffenden Messung ermöglichen. Für den Fall, dass die jeweilige Behörde keine gesonderten „Lebensakten“ für die eingesetzten Messgeräte führt, sind dem Betroffenen hilfsweise über seinen Verteidiger Auskünfte darüber zu erteilen, welche Arbeiten an dem Geschwindigkeitsmessgerät in der Zeit zwischen der letzten Eichung und dem Tattag vorgenommen worden sind und ob es andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Messgerät gegeben hat (AG Menden, Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 8 OWi 44/13 (b)).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Hamburg, Az.: 21 Ca 455/17, Urteil vom 12.06.2018 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2017 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmitarbeiterin weiterzubeschäftigen. 3. Die […]