Angesichts der immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die entgegen der vielfach geäußerten Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge von Fehlern hinsichtlich der ihn betreffenden Messung ermöglichen. Für den Fall, dass die jeweilige Behörde keine gesonderten „Lebensakten“ für die eingesetzten Messgeräte führt, sind dem Betroffenen hilfsweise über seinen Verteidiger Auskünfte darüber zu erteilen, welche Arbeiten an dem Geschwindigkeitsmessgerät in der Zeit zwischen der letzten Eichung und dem Tattag vorgenommen worden sind und ob es andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Messgerät gegeben hat (AG Menden, Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 8 OWi 44/13 (b)).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bonn – Az.: 1 O 18/17 – Urteil vom 28.06.2017 Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaft der S AG vom 04.08.2015 Nr. … … …/… über 59.850,39 EUR betreffend die Leistung C, 120-Mio Programm, Rückbau/Dachabdichtung/Klempner an die Bürgin (S AG) zurückzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die […]