Einem Hundehalter war während eines Feuerwerks seines Nachbarn der Hund weggelaufen und nicht mehr zurückgekehrt. Der Hundehalter verlangte daraufhin von seinem Nachbarn Schadensersatz. Die diesbezügliche Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich, dass sein Hund nicht davonlaufen kann. Es muss zudem immer damit gerechnet werden, dass auch besondere und außergewöhnliche Situationen vorkommen, in denen der Hund als Tier auf besondere und außergewöhnliche Weise reagiert. Zäune und Hecken eines Hundehalters müssen grundsätzlich so hoch sein, dass der Hund auch in außergewöhnlichen Situationen nicht darüber hinweg springen kann, wenn der Hundehalter Wert darauf legt, dass der Hund nicht entläuft (LG Erfurt, Urteil vom 29.12.2009, Az: 10 O 219/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 105/07 Urteil vom 13.02.2008 Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Az.: 7 C 180/06, Entscheidung vom 04.09.2006 LG Berlin, Az.: 63 S 313/06, Entscheidung vom 27.03.2007 Leitsätze: a) Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB muss der Mieter auch dann dulden, wenn sie im Fall des Verkaufs der Wohnung […]