Einem Hundehalter war während eines Feuerwerks seines Nachbarn der Hund weggelaufen und nicht mehr zurückgekehrt. Der Hundehalter verlangte daraufhin von seinem Nachbarn Schadensersatz. Die diesbezügliche Klage wurde jedoch abgewiesen. Grundsätzlich ist jeder Hundehalter selbst verantwortlich, dass sein Hund nicht davonlaufen kann. Es muss zudem immer damit gerechnet werden, dass auch besondere und außergewöhnliche Situationen vorkommen, in denen der Hund als Tier auf besondere und außergewöhnliche Weise reagiert. Zäune und Hecken eines Hundehalters müssen grundsätzlich so hoch sein, dass der Hund auch in außergewöhnlichen Situationen nicht darüber hinweg springen kann, wenn der Hundehalter Wert darauf legt, dass der Hund nicht entläuft (LG Erfurt, Urteil vom 29.12.2009, Az: 10 O 219/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESFINANZHOF Az.: V R 14/01 Urteil vom 27.09.2001 Vorinstanz: FG Köln Leitsätze: Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung […]