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Grundsicherung für Arbeitsuchende Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II – medizinische Schutzmasken

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 13 AS 125/21 B ER – Beschluss vom 23.03.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 8. März 2021 ist nicht begründet.

Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht ist. Zwar ist die Rechtsmittelfähigkeit gerichtlicher Entscheidungen auf das sachlich verfolgbare Prozessziel beschränkt (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rn. 7) und dieses besteht bei einem Abstellen auf die aktuelle Verordnungslage hinsichtlich der Maskenpflicht und deren Finanzierung nur in dem Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum bis zum 28. März 2021. Denn mit Ablauf dieses Tages tritt die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 12. März 2021 gemäß ihrem § 20 Abs. 1 außer Kraft und damit auch das in § 3 Abs. 3 S. 3 dieser Verordnung angeordnete Tragen einer medizinischen Maske. Die Antragsteller haben aber in ihrer Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls bis zur Zahlung des geplanten Einmalbetrags von 150 € für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine vorläufige gerichtliche Regelung hinsichtlich ihrer Versorgung mit medizinischen Masken in „einer bedarfsdeckenden Anzahl“ anstreben, und in Ansehung der Entscheidung des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (S 21 AS 213/21 ER), mit dem monatliche Leistungen in Höhe von 129 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Beschaffung von FFP2-Masken für einen Zeitraum von 21 Wochen zugesprochen worden sind, muss der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit diesem Inhalt als sachlich verfolgbares Prozessziel gewertet werden. Unter Berücksichtigung eines möglichen Anordnungszeitraums von 21 Wochen und eines monatlichen Mehrbedarfs von 129 € für zwei Personen ist vorliegend – wie das SG Oldenburg in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat – der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht.


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