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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit Versetzungsklausel in Arbeitsvertrag

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 663/21 – Urteil vom 16.12.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. März 2021 – 34 Ca 14525/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2020, eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin und ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.

Die Klägerin ist 58 Jahre alt (geboren …. 1963) und ausgebildete Facharbeiterin für Körperkultur und Kosmetik. Sie hat eine Vielzahl von Fortbildungen und Prüfungen in ihrem Tätigkeitsfeld absolviert. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2011 beschäftigt. Zuletzt war sie seit 2013 in Berlin in der A-Filiale Kurfürstendamm im Vertrieb der Produkte der Marke ….. und dort seit dem 1. Juli 2019 mit 24 Wochenstunden an drei Werktagen pro Woche mit 1.573,– EUR brutto tätig. Als Tätigkeit hatten die Parteien in § 1 des Arbeitsvertrages vom 27. September 2011 vereinbart:

Der Arbeitnehmer wird zum 01. Oktober 2011 als Beauty Advisor (Verkaufsförderer) für unsere Marke ….. im Raum Dortmund angestellt.

Der dem Arbeitnehmer zugewiesene Aufgabenbereich kann durch die Firma nach den geschäftlichen Erfordernissen geändert werden.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfalle auf Weisung der Firma darüber hinaus auch andere, gegebenenfalls auswärts anfallende Arbeiten gegen Erstattung der dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen zu verrichten. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch auf anderen Plätzen und anderen Posten einzusetzen.

Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der US-amerikanischen B Companies Inc., vertreibt Kosmetikartikel verschiedener Marken und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmende. Der Vertrieb erfolgt hierbei je nach Marke im Wesentlichen über Filialen der Marke D sowie über große Kaufhäuser. Die Mitarbeitenden der Beklagten werden in den jeweiligen Kaufhäusern an sogenannten Countern (Verkaufstresen) tätig. Diese Counter werden von der Beklagten gestellt und mit eigenem Personal versehen. Über diese Counter werden die Produkte der Beklagten an den Endkunden verkauft. Das Konzept sieht hierbei nicht nur den Verkauf, sondern insbesondere auch die Beratung zu diesen Produkten vor. Darüber hinaus werden an den C[…]


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