Fällt eine Dose aus einem Ladenlokalregal aufgrund falscher Stapelung auf einen Kunden und wird dieser hierdurch verletzt, so haftet der Betreiber des Ladenlokals auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010, Az: 11 U 29/09). Ein Ladenlokalbetreiber muss alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden treffen, die sich in seinem Ladenlokal aufhalten. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist freilich nicht zu erreichen. Es sind aber diejenigen Maßnahmen vom Ladenlokalbetreiber zu treffen, die nach den Erwägungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall richtet sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Einerseits hat der Geschäftsinhaber dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und dabei Waren aussuchen und entnehmen können. Andererseits darf er darauf vertrauen, dass sich die Kunden in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt am Main Az.:2/22 O 495/81 Urteil vom 17.02.1982 Sachverhalt: Ein besonders netter Wohnungsmakler überreichte einem säumigen Zahler eine freundliche Mahnung in Reimen, in der es hieß: Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Sie werden´s oft am eigenen Leib verspüren. Man will das Geld, doch will man auch […]