OLG Köln – Az.: I-24 W 50/20 und I-24 W 51/20 – Beschluss vom 25.02.2021
Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen gegen den Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.09.2020 – 10 O 392/19 – werden zurückgewiesen.
Die Schuldnerinnen tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Schuldnerinnen sind Töchter und Erbinnen der am xx.xx.2019 verstorbenen Frau A, die Gläubigerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 sind die Schuldnerinnen verurteilt worden, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat das Landgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 EUR, ersatzweise für je 150,00 EUR je ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 05.10.2020 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss haben die Schuldnerinnen mit einem beim Oberlandesgericht am 09.10.2020 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Vollstreckungsantrages der Gläubigerin begehren. Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie vor Beschlussfassung keine Gelegenheit gehabt hätten, zum Schriftsatz der Gläubigerin vom 18.09.2020 Stellung zu nehmen. Darüber hinaus haben die Schuldnerinnen mit der Beschwerdeschrift die ersten zwölf Seiten eines notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars B in C vom 09.10.2020 vorgelegt, durch das der titulierte Anspruch erfüllt worden sei. Der Erstellung des Verzeichnisses war ein Erörterungstermin am 05.10.2020 vorausgegangen. Zu diesem Termin war die Gläubigerin mit Schreiben des Notars vom 07.09.2020 (Bl. 469 d.A.) geladen worden; sie hatte allerdings mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2020 (Bl. 295 ff. d.A.) mitgeteilt, dass sie hieran nicht teilnehmen werde, weil die bisherige Tatsachenermittlung des Notars unzureichend sei. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die vorbezeichneten Schreiben sowie auf die weiteren Schreiben des Notars B vom 17.09.2020 (Bl. 470 d.A.) und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 18.09.2020 (Bl. 370 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.11.2020 (Bl. 371 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache zur Entsch[…]