Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 11.11.2008, Az.: 1 Ws 535/08 ist es nicht generell strafbar, wenn man versucht (Nackt-) Fotos von anderen Saunabesuchern zu fertigen.
Das Handeln ist weder eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB noch eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB. Ein moralisch verwerfliches Verhalten eines Menschen mit sexueller Motivation ist nicht per se strafbar.
Veröffentlicht der Fotograf hingegen seine Werke, so kann jedoch eine Strafbarkeit nach §§ 33, 22 KUG in Frage kommen. Ferner kann eine Bestrafung wegen sog. Nachstellens nach § 238 StGB in Frage kommen. Zivilrechtlich bestehen hingegen auf jeden Fall Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche gegen den Fotografen, wenn dieser ohne Erlaubnis Fotos fertigt.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG München – Az.: 28 U 3311/18 Bau – Verfügung vom 07.02.2019 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 17.08.2018, Az. 5 O 4386/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg […]