LG Memmingen, Az.: 22 O 1983/13, Urteil vom 14.01.2016
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung u. a. erlässt das Landgericht Memmingen – 2. Zivilkammer – am 14.01.2016 aufgrund des Sachstands vom 22.12.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, pro Verstoß unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen Videoaufnahmen von den Klägern anzufertigen und diese an Dritte weiterzugeben, insbesondere mittels einer an einem Pkw angebrachten Bordkamera, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der Beklagten im Einzelfall überwiegt und erforderlich ist,
2. es bei einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, pro Verstoß unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen Videoaufnahmen von dem Straßenraum des Eingangs- und Zufahrtsbereiches des Wohngrundstücks L.-weg in … Neu-Ulm sowie der Einmündung des L.-wegs in den M.-weg und D.-weg, in … Neu-Ulm zu fertigen, sowie dort eine Bordkamera in aufnahmefähiger Position bereit zu halten, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der Beklagten im Einzelfall überwiegt und erforderlich ist,
3. sämtliches Videomaterial und daraus gewonnene Standbilder, das die Beklagten von dem L.-weg, Neu-Ulm aus tätigten, vollständig zu löschen,
4. der Klägerin zu 1) Schadensersatz i. H. v. 300 € zu zahlen zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.3.2015,
5. an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 413,64 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.1.2014 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 3.000 €.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.949,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Videoaufnahmen mittels einer im Fahrzeug des Beklagten zu 1 montierten und von der Beklagten zu 2 benutzten Bordkamera bzw. sog. Dash-Cam, sowie um Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klägerin zu 1) wohnt zusammen […]