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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beurkundungsauftrag – Kostenschuldner bei Beantragung beim Notar

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OLG München, Az.: 32 Wx 391/19 Kost, Beschluss vom 31.10.2019
Leitsätze:
1. Es besteht eine Vermutung, dass derjenige, der im eigenen Interesse beim Notar ein Beurkundungsverfahren beantragt, den Notar zu dieser Amtshandlung im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls auch in eigenem Namen beauftragt; ein Beteiligter, der beim Notar nicht ausdrücklich erklärt, er wolle den Notar nur in fremdem Namen zu einer Beurkundung beauftragen, ist damit auf Grund der Vermutung Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wenn er ein eigenes Interesse an der Beurkundung hat oder seine Erklärungen beurkundet werden sollen.

2. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist im Verfahren nach § 127 GNotKG entsprechend anzuwenden (Palandt/Ellenberger BGB 78. Aufl. § 204 Rn. 54; vgl. zur Vorgängervorschrift BayObLG Beschluss vom 02.04.1992 – 1 Z 197/91 = BayObLGZ 1992, 72/75 ff.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.01.2004 – 10 W 107/03 = NJW-RR 2005, 509/511; Kammergericht Beschluss vom 18.10.1994 – 1 W 1771/94 = DNotZ 1995, 788).

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24.05.2017, Az. 042 T 4463/15, aufgehoben.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenrechnung des Notars vom 04.08.2015 (Kostenreg. Nr. …) in der Fassung vom 12.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung bleibt daher aufrechterhalten.

3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 04.08.2015 (Kostenreg. Nr. …) in der Fassung vom 12.03.2018 in Höhe von 1.049,88 €, die dieser für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren hinsichtlich eines Ehevertrags mit Scheidungsvereinbarung und Pflichtteilsverzicht stellte, mit der Begründung, sie habe den Notar nicht in eigenem Namen, sondern Namens des Ehemanns beauftragt. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung und beanstandet die Gebührenhöhe. Der Notar erstellte in diesem Verfahren einen Entwurf, den er der Antragstellerin am 26.02.2014 übersandte.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des Landgerichts vom 24.05.2017 Bezug genommen.

Auf den Antrag vom 22.12.2015 hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.05.2017 die Kostenrechnung aufgehoben. Gegen diesen am 13.06.2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am 12.07.20[…]


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