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Arbeitsunfall – Feststellung weiterer Unfallschäden als Folgen

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Keine Ansprüche auf weitere Unfallschäden und Verletztengeld für ehemaligen Eishockeytorwart
Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem wegweisenden Urteil vom 28. Oktober 2020 über den Fall eines ehemaligen Eishockeytorwarts entschieden, der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Arbeitsunfällen beanspruchte. Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab und lehnte seine Ansprüche auf weitere Unfallschäden und Verletztengeld ab.
Vorliegende medizinische Gutachten zeigen keine ausreichenden Hinweise auf unfallbedingte Folgen
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 22/18 >>>

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Das Gericht stellte fest, dass die vorliegenden medizinischen Gutachten keine ausreichenden Hinweise auf unfallbedingte Folgen zeigten. Es wurden zwar vorbestehende Gesundheitsschäden festgestellt, jedoch konnten diese nicht eindeutig den Unfällen zugeschrieben werden. Die behandelnden Ärzte konnten keine funktionelle Einschränkung feststellen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen würde. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass eine Innenbandzerrung üblicherweise innerhalb von sechs Wochen vollständig ausheilt und keine dauerhaften Schäden verursacht.
Kein Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen
Der Kläger hatte zudem den Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen geltend gemacht. Das Gericht entschied jedoch, dass einzelne Befunde im Rahmen der Begutachtung keine eigenständigen Gesundheitsschäden darstellen und daher nicht im Einzelnen festgestellt werden müssen. Die behauptete eingeschränkte Funktionstauglichkeit der linken Hand konnte nicht nachgewiesen werden, weshalb eine erneute Begutachtung als nicht erforderlich erachtet wurde.
Verweigerung von Verletztengeld über den festgelegten Zeitraum hinaus
Des Weiteren wurde dem Kläger kein Verletztengeld über den festgelegten Zeitraum hinaus gewährt. Das Gericht stützte sich dabei auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die eine regelgerechte Heilung der Innenbandzerrung belegten und bestätigten, dass der Kläger nach dem festgelegten Zeitraum wieder arbeitsfähig war.
Keine Ansprüche auf weitere Unfallschäden oder Verletztengeld
Insgesamt entschied das Landessozialgericht Hamburg, dass der Kläger keine Ansprüche auf weitere Unfallschäden oder Verletztengeld hat. Die medizinischen Gutachten und Unterlagen belegten keine unfallbedingten Folgen oder Funktionseinschränkungen, die eine Minderung der Erwerbsfähigk[…]


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